Allgemeine Geschäftsbedingungen für Wohnmobil-Vermietung
der Firma Kielcamper (Vermieter)
1. Fahrbereich:
Auslandsfahrten in europäische Länder sind grundsätzlich zulässig, es sei denn, es handelt sich um Fahrten nach Russland, Ukraine, Bulgarien, Rumänien, Türkei. Fahrten in osteuropäische Länder bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung der Vermieterin.
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2. Mietpreis und Zahlungsweise:
Im Mietpreis enthalten sind:
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bei einer Mietzeit bis zu 13 Tagen: 250 km Fahrkilometer je Miettag. Mehrkilometer werden pro Kilometer mit 0,40 € berechnet inkl. MwSt.
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bei einer Mietzeit ab 14 Tage: alle gefahrenen Kilometer
Bei Abschluss des Mietvertrages ist eine Anzahlung in Höhe von 200,–€ zu leisten. Der Restbetrag wird spätestens 14 Tage vor Mietbeginn fällig
3. Rücktritt und Umbuchung:
Der Abschluss des Mietvertrages ist für beide Seiten verbindlich. Soweit der Mieter vorzeitig vom Mietvertrag zurücktreten will, hat er dies durch eingeschriebenen Brief gegenüber der Vermieterin zu erklären.
Tritt der Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn vom Vertrag zurück, so hat er folgende Anteile des im Mietvertrag vereinbarten Gesamtmietpreises als Stornokosten und pauschalen Mietausfall zu zahlen:
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bei Rücktritt bis 60 Tage vor Mietbeginn 30%
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bei Rücktritt 59 bis 20 Tage vor Mietbeginn 60%
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bei Rücktritt 19 und weniger Tage vor Mietbeginn 90%
des Mietpreises.
Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung bei der Vermieterin. Eine Nichtabnahme-/abholung gilt als Rücktritt. Zur Absicherung des Stornorisikos wird der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung empfohlen.
Dem Mieter steht es frei nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, der Vermieterin, dass ein höherer Schaden entstanden ist
Der Mieter kann bis spätestens 30 Tage vor dem ursprünglich vereinbarten Mietbeginn (sofern freie Kapazitäten vorhanden sind) einmalig ein anderes Fahrzeug wählen, wenn sich dadurch die Gesamtmiete nicht reduziert. Hierfür wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 € berechnet. Spätere Umbuchungen sind nicht möglich. Der Mieter hat jedoch die Möglichkeit zur Stornierung und anschließender Neubuchung. Ein Rechtsanspruch zur Umbuchung oder Änderung der
Daten besteht nicht.
4. Kaution:
Bei Fahrzeugübergabe hat der Mieter eine unverzinsliche Kaution in Höhe von 1500,–€ bei der Vermieterin zu hinterlegen. Gibt der Mieter das Fahrzeug mangelfrei und unbeschädigt zurück, wird die Kaution erstattet.
Die Vermieterin ist berechtigt die Kaution mit Haftungsansprüchen gegenüber dem Mieter zu verrechnen. Davon unberührt bleibt die Haftung des Mieters für versteckte Mängel.
5. Übergabe, Rückgabe, Reinigungsgebühren:
An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sind Übergaben bzw. Rückgaben des Fahrzeugs nicht möglich.
Die Vermieterin ist berechtigt, dem Mieter ein anderes Fahrzeugmodell zur Verfügung zu stellen, als das vertraglich vereinbarte, soweit die Anzahl der Schlafmöglichkeiten gleich oder größer ist. Bei Überlassung eines größeren Fahrzeugs entstehen dem Kunden keine zusätzlichen Mietkosten. Soweit durch die Bereitstellung eines größeren Fahrzeugs zusätzliche Nebenkosten wie Fähr- oder Mautgebühren oder Betriebsstoffkosten entstehen, trägt diese der Mieter ohne dass er Erstattungsansprüche gegenüber der Vermieterin geltend machen kann. Sollte in Absprache mit dem Mieter ein kleineres Fahrzeug angeboten werden, so hat die Vermieterin die Mietpreisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen zu erstatten.
Das Wohnmobil wird zum vereinbarten Termin von der Vermieterin in gereinigtem Zustand dem Mieter überlassen. Es ist vom Mieter im gleichen Zustand zurückzugeben. Sollte der Mieter seinen Verpflichtungen zur Reinigung ganz oder teilweise nicht nachkommen, so werden folgende Reinigungskosten berechnet
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für die Innenreinigung 100,–€,
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für die WC-Reinigung und Kassettenentleerung 80,–€.
Bei Übermäßig starker Verschmutzung, die über den üblichen Gebrauch hinausgehen, werden die Reinigungskosten nach Aufwand erhoben. Diese Beträge können mit der Kaution verrechnet werden. Zur Reinigung gehört auch das Reinigen der Staufächer, Polster, Schränke, Böden und Fenster.
Bei Fahrzeugübergabe wird ein Protokoll erstellt, in dem alle Mängel sowie die mitgeführten Ausrüstungsgegenstände, die die Vermieterin stellt, aufgelistet sind. Mit seiner Unterschrift anerkennt der Mieter die Richtigkeit des Übergabeprotokolls. Bei Rückgabe wird anhand des Übergabeprotokolls die Vollständigkeit der Ausrüstungsgegenstände überprüft. Dazu werden zusätzliche Beschädigungen und neu aufgetretene Mängel des Fahrzeugs festgehalten.
Bei Überziehung der vertraglichen Mietzeit berechnet die Vermieterin pro angefangene Stunde 39,–€, höchstens jedoch einen Tagesmietpreis.
Sollte der Vermieterin aufgrund der verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden entstehen (z.B. Schadensersatzansprüche des nachfolgenden Mieters) ist die Vermieterin berechtigt, diesen Schaden zusätzlich dem Mieter gegenüber geltend zu machen. Es besteht generell kein Einverständnis der Vermieterin mit der automatischen Umwandlung des Mietvertrages in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch.
6. Bereitstellungsgarantien und Haftungsausschluss der Vermieterin:
Die Vermieterin garantiert bei Mängeln, die die weitere Nutzung des Wohnmobils unmöglich machen, die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs am Übergabeort innerhalb von zwei Werktagen. Weitere Ansprüche im Falle eines Fahrzeugausfalls hat der Mieter nicht.
Die Haftung der Vermieterin, gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde, ist auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Rechtsverletzung begrenzt. Die Vermieterin ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei der Rückgabe im Fahrzeug zurücklässt.
Wird das Fahrzeug durch Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, besteht kein Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug.
Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen. Wird die Reparatur im Mietzeitraum abgeschlossen und es sind noch Restmiettage vorhanden, so steht es dem Mieter frei, die restlichen Miettage zu nutzen.
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7. Haftung des Mieters:
Der Mieter haftet für die mangelfreie Rückgabe des Fahrzeugs. Im Falle eines Unfalls oder der Beschädigung des Fahrzeugs durch fehlerhafte Fahrmanöver oder beschädigenden Gebrauch, bleibt die Haftung des Mieters auf 1.500,– € je Schadensfall begrenzt.
Soweit eine Fahrzeugbeschädigung durch Fremdverschulden verursacht wurde, ist die Vermieterin berechtigt, die Mietkaution so lange einzubehalten, bis sie von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners vollständig entschädigt wurde. Sollte eine Schadlosstellung nicht oder nur erschwert durchsetzbar sein, kann die Vermieterin die Kaution einbehalten und dem Mieter die Ansprüche zur eigenen Geltendmachung insoweit abtreten.
Bei selbstverschuldeten Unfallschäden oder unklarem Unfallhergang ist die Vermieterin berechtigt, die Kaution mit den anfallenden Reparaturkosten zu verrechnen.
Auf Antrag des Mieters tritt er diesem die Schadensersatzansprüche in Höhe der Kaution ab.
Der Mieter haftet unbegrenzt für Schäden die durch
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Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
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Fahruntüchtigkeit wegen Alkohol und Drogen
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Missachtung der maximalen Durchfahrtshöhen und -breiten
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Zurücksetzen des Fahrzeuges ohne Einweisung durch eine Hilfsperson sowie
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das Fehlen einer ordnungsgemäßen Fahrerlaubnis
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eine nicht eingeholte Markise (bei Verlassen des Fahrzeuges, Regen, Wind, oder sonstigen schadenverursachenden Wetterbedingungen)
verursacht werden.
Hat der Mieter Unfallflucht begangen, so haftet er ebenfalls uneingeschränkt, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadenfalles gehabt. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen.
Haftpflichtschäden im Ausland werden als Vollkaskoschäden abgerechnet.
8. Versicherung der Fahrzeuge:
Alle Mietfahrzeuge sind gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung (AKB) wie folgt versichert:
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Haftpflicht bis max. 100 Mio. € pauschal,
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und max. 12 Mio. € je geschädigte Person.
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Vollkasko mit 1.500,– € Selbstbehalt je Schadensfall
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Teilkasko (Hagelschaden, Diebstahl, Glasbruch etc.) mit jeweils
1.500,– € Selbstbehalt je Schadensfall.
9. Reparaturen:
Werden Reparaturen nötig, die die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs gewährleisten, dürfen diese vom Mieter bis zum Preis von 150,– € ohne Rücksprache mit der Vermieterin in Auftrag gegeben werden.
Größere Reparaturen bedürfen der Einwilligung der Vermieterin. Es ist unbedingt eine Vertragswerkstatt aufzusuchen (Garantie- bzw. Gewährleistungsfall). Im Falle eines Defekts am Basisfahrzeug (z.B. Fiat, Ford, etc) muss die Servicenummer des Herstellers angerufen werden und es müssen die Anweisungen der Service-Zentrale eingehalten werden. Hält der Mieter sich nicht an die Anweisungen trägt er die anfallenden Kosten selbst.
10. Verhalten bei Verkehrsunfällen:
Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, wenn eine Person verletzt wurde oder der voraussichtliche Sachschaden 1.000,– € übersteigt. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind unverzüglich der nächsten zuständigen Polizeistelle und immer auch sofort der Vermieterin anzuzeigen.
Der Mieter ist verpflichtet, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeugs der Vermieterin einen ausführlichen schriftlichen Bericht über jeden Unfallhergang, unter Vorlage einer Skizze, zu erstellen. Der Bericht muss insbesondere Namen und Anschriften der Beteiligten und Zeugen sowie das amtliche Kennzeichen und die Haftpflichtversicherung der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
Im Falle der Nichtabgabe des schriftlichen Berichtes verfällt die Kaution ungeachtet der in Ziff. 7 geregelten Haftung des Mieters für jeden Schadensfall.
11. Verbotene Nutzung:
Dem Mieter ist es untersagt
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explosive, leicht entzündliche, giftige, radioaktive oder sonstige gefährliche Stoffe zu befördern,
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Zoll- oder sonstige Straftaten zu begehen, auch wenn diese nur dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind
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das Fahrzeug weiter zu vermieten oder zu verleihen
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das Fahrzeug für gewerbliche Transportzwecke zu nutzen
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in dem Fahrzeug zu Rauchen.
Der Mieter hat gegebenenfalls den Reifendruck, Kühlwasser und Öl nachzufüllen.
Aufforderung beim Bordcomputer zum Nachfüllen des Add-Blue-Tanks muss dieser durch den Mieter nach Vorgabe der Betriebsanleitung aufgefüllt werden.
12. Verarbeitung und Weitergabe der Personendaten:
Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten zu verwaltungszwecken speichert. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist z.B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters, zur direkten Geltendmachung von Gebühren, Kosten, Mautgebühren und Bußgelder. Weiter werden die persönlichen Daten von dem Vermieter ausschließlich zu eigenen Werbezwecken verwendet. Hierfür kann der Mieter jederzeit seine Zustimmung widerrufen.
13. Schlussbestimmungen:
Änderungen oder Ergänzungen des abgeschlossenen Mietvertrages bedürfen der Schriftform. Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein, bleibt davon die Geltung der übrigen Bestimmungen unberührt.
Für alle Streitfragen, die sich aus dem Mietverhältnis ergeben, den Mietvertrag selbst oder Unfallschäden und -folgen betreffend, wird Kiel als Gerichtsstand vereinbart, sofern beide Vertragsparteien Kaufleute sind.